Politik

Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen

Viele Eltern haben für die Sommerferien vorgesorgt und Kinder in Feriencamps angemeldet. Die Kosten dafür sind 2018 steuerlich absetzbar.

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Neun Wochen dauern die Sommerferien in Österreich. So lange bekommen berufstätige Eltern  aber nicht Urlaub, um die Kinder betreuen zu können. Daher haben viele Familien Feriencamps gebucht, wo die Kinder zumindest wochenweise bei Sport, Spiel und Lernen gut aufgehoben sind. Das Erfreuliche: 2018 können Familien die Kosten dieser Feriencamps als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Bis zu 2.300 Euro pro Kind absetzbar

Kinderbetreuungskosten fallen unter jene außergewöhnlichen Aufwendungen, die seitens des Einkommenssteuergesetzes ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgesetzt werden können. Pro Kind und Kalenderjahr können bis höchsten 2.300 Euro geltend gemacht werden, wobei das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Um die Absetzbarkeit zu ermöglichen, muss die Betreuung des Kindes in einer öffentlichen oder privaten instiutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesheime) erfolgen bzw. durch eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. eine ausgebildete Tagesmutter) erfolgen. Ausgenommen sind haushaltszugehörige Angehörige, die betreuende Großmutter wirkt also nicht steuersenkend.

Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung, die Kosten für die Verpflegung und das Bastelgeld. Nicht abzugsfähig sind etwa das Schulgeld für Privatschulen.

 

Wichtige Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Große Auswirkungen hat der Spruch des Bundesfinanzgerichts, das bei einem konkreten Fall die Entschiedung eines Finanzamtes korrgiert hat, indem es die Kosten zu Teilnahme an einem Schwimm- und Fußballcamp als Kinderbetreuung angesehen und somit für steuerlich absetzbar erklärt hat. Denn bei derartige Camps, so der Entscheid, handelt es sich ausschließlich um Kinderbetreuung in der Ferienzeit, die Wissensvermittlung bzw. die sportliche Betätigung steht dabei nicht im Vordergrund.

Für die Absetzbarkeit spricht in jedem Fall, wenn die Freizeitgestaltung auch pädagogisch sinnvoll ist und ein entsprechendes Bewegungsangebot miteinschließt.

Neben den Kosten für die Kinderbetreuung sind auch die Verpflegungskosten und etwaiges Bastelgeld steuerlich absetzbar.

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