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facebook: Ab welchem Alter ist die Nutzung erlaubt?

Heutzutage gehören das Social Web und Messenger-Dienste zum Alltag von Kindern und Jugendlichen dazu. Jedoch nutzen Minderjährige diese Angebote oftmals unerlaubt, weil das vorgegebene Mindestalter nicht eingehalten wird. Während in den USA die Nutzung vieler Social Media-Plattformen wie facebook bereits für 13-Jährige gestattet ist, dürfen diese in Österreich erst ab 14 verwendet werden.

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Heutzutage gehören das Social Web und Messenger-Dienste zum Alltag von Kindern und Jugendlichen dazu. Jedoch nutzen Minderjährige diese Angebote oftmals unerlaubt, weil das vorgegebene Mindestalter nicht eingehalten wird. Während in den USA die Nutzung vieler Social Media-Plattformen wie facebook bereits für 13-Jährige gestattet ist, dürfen diese in Österreich erst ab 14 verwendet werden. Sensible Daten wie Religion oder sexuelle Ausrichtung dürfen bis zum 16. Lebensjahr nur mit der Zustimmung der Eltern veröffentlicht werden. Eltern, deren Kinder sich älter schummeln, müssen sich in der Regel aber nicht vor rechtlichen Konsequenzen fürchten.

In den USA sind Social Media-Plattformen ab 13 erlaubt

Die D.A.S. Rechtsschutz AG ortet Verunsicherung ab welchem Alter Social Media wie Facebook von Kindern verwendet werden darf. Das hängt auch mit der unterschiedlichen rechtlichen Gebarung zwischen den USA und der EU zusammen. In den USA dürfen personenbezogene Daten bereits von Personen ab 13 Jahren gesammelt werden. Die bekanntesten amerikanischen Social Media-Plattformen erlauben deren Nutzung deshalb ab dem Teenager-Alter. „Während Facebook, Instagram und Snapchat ein Mindestalter von 13 Jahren vorschreiben, erlaubt der österreichische Gesetzgeber die Nutzung dieser Plattformen erst ab 14 Jahren“, informiert der Vorsitzende des D.A.S. Vorstands, Johannes Loinger. „Diese Unstimmigkeit führt immer wieder zu Verwirrungen bei Kindern und Eltern“, so Loinger weiter.

Sensible Daten benötigen Genehmigung durch Eltern

Selbst wenn ein Kind 14 Jahre alt ist, dürfen die Social Media-Plattformen nicht alle Daten uneingeschränkt sammeln. So hat zum Beispiel facebook seine Nutzungsbedingungen entsprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung geändert: Bei sensiblen Informationen wie Religion, sexueller Orientierung oder politischer Einstellung müssen die Eltern bis zum 16. Lebensjahr der Kinder ihr Einverständnis für die Veröffentlichung der Informationen geben. Auch die Zusendung personalisierter Werbung muss explizit durch die Erziehungsberechtigten erlaubt werden.

WhatsApp, YouTube und Musical.ly mit eigenen Altersbeschränkungen

Der Messenger-Dienst WhatsApp schreibt bis jetzt ein Mindestalter für europäische Nutzer von 16 Jahren vor. „Geplant ist allerdings, dass es zukünftig auch für jüngere Kinder ab 13 Jahren eine Möglichkeit geben soll, WhatsApp mit Zustimmung der Eltern zu nutzen“, erklärt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende. YouTube hat einen eigenen Kinder-Kanal, für den Eltern ihre Sprösslinge freischalten können. So muss das Mindestalter von 14 Jahren nicht eingehalten werden.

Das Musik-Video-Netzwerk Musical.ly verfügt über strenge Nutzungsbedingungen. User benötigen bis zum 18. Lebensjahr eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

Keine Ausweiskontrolle bei Überprüfung der Altersangabe

Laut der neuen Datenschutz-Grundverordnung müssen Betreiber von Online-Diensten keinen unverhältnismäßig großen Aufwand betreiben, um das Alter ihrer Nutzer zu überprüfen. „Im Normalfall reicht die Frage aus, ob der User tatsächlich über 13 Jahre alt ist. Eine Ausweiskontrolle ist dazu nicht verpflichtend“, erläutert Loinger.

Falsche Altersangaben haben keine rechtlichen Konsequenzen

In der Praxis schummeln sich viele Kinder und Jugendliche älter als sie tatsächlich sind. In solchen Fällen müssen Eltern aber nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. „Die Betreiber der bekannten Social Media-Plattformen bieten ihre Leistungen kostenlos an. Durch falsche Altersangabe entsteht daher normalerweise kein Schaden“, erklärt Loinger.

Kinder, die das vorgegebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, können auch keine gültigen Verträge abschließen. „Unter 14 Jahren ist man in Österreich nicht voll geschäftsfähig. Mögliche vertragliche Konsequenzen werden daher nicht schlagend. Auch strafrechtlich kann man nicht belangt werden.“

Kontrolle der Social Media-Accounts nur in Ausnahmefällen

Die UN-Kinderrechtskonvention legt fest, dass jedes Kind ein Recht auf Privatsphäre hat. Zur Privatsphäre gehören verschlossene Briefe, E-Mails und SMS. Aber auch der Surfverlauf im Internet und der Social Media-Account dürfen nicht ohne die Zustimmung des Kindes kontrolliert werden.

Eine Missachtung der Privatsphäre ist nur dann erlaubt, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, „etwa, dass sich das Kind strafbar macht oder sich in Gefahr bringen könnte. Das wäre dann der Fall, wenn man vermutet, dass das Kind Drogen nimmt oder von Missbrauch betroffen ist“, so Loinger.

Gemeinsam mit Kindern Gefahrenquellen erkunden

Damit es gar nicht notwendig wird, den Social Media-Account des eigenen Kindes zu durchstöbern, empfiehlt es sich, die Internetnutzung zu begleiten und Social Media nicht von vornherein zu verbieten. „Wenn sich die Eltern mit den Funktionen der Apps und Online-Diensten vertraut machen, können mögliche Gefahren und Risiken frühzeitig erkannt werden. Kinder und Jugendliche sollten darauf sensibilisiert werden, keine zu persönlichen Informationen ins Internet zu stellen und keine Freundschaftsanfragen von Fremden anzunehmen“, rät Loinger.

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